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09.03.2023
Wirtschaftsprüfer*in
3 Minuten Lesezeit

Wirtschaftsprüfer ABC – Teil 1

Wenn du dich bereits in das Thema Wirtschafsprüfung eingelesen hast, bist du bestimmt schon über den ein oder anderen Fachbegriff gestolpert. Wenn man die grundlegenden Begrifflichkeiten nicht kennt, hat man es schwer, Bücher und Artikel richtig zu verstehen und verliert schnell den Faden. Aus diesem Grund wollen wir dir in diesem und den folgenden beiden Blog-Artikeln einmal die wichtigsten Begriffe aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung erklären.

 

Wir starten unser kleines Wirtschaftsprüfer-ABC mit wichtigen Fachbegriffen aus dem Bereich Prüfung eines Jahres-, Konzern-, Zwischen- oder sonstigen Abschlusses. 

 

 

Abschluss, Abschlussprüfer, Abschlussprüfung: 

Ein Abschluss (Jahres-, Konzern-, Zwischen- und sonstiger Abschluss) besteht grundsätzlich aus mehreren Finanzaufstellungen (z.B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung) unter Einschluss der damit zusammenhängenden Angaben (z.B. Anhangangaben). Die erforderlichen Finanzaufstellungen und sonstigen Angaben ergeben sich dabei aus den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen. 

 

Ein Abschlussprüfer wird für die Prüfung eines Abschlusses, z.B. Jahres- oder Konzernabschluss eines Unternehmens, und ggf. (Konzern-) Lageberichts bestellt. 

 

Eine Abschlussprüfung, also die Prüfung eines Abschlusses und ggf. (Konzern-) Lageberichts, kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (Pflichtprüfungen) ergeben, oder aber auch freiwillig erfolgen (freiwillige Prüfungen). 

 

 

Vorbehaltsaufgabe, kritische Grundhaltung und der Grundsatz der Wesentlichkeit:

Eine Vorbehaltsaufgabe ist eine Aufgabe, die einer bestimmten Personengruppe vorbehalten ist. So ist bspw. die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen (Pflichtprüfungen) grundsätzlich dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer vorbehalten. 

 

(Abschluss-) Prüfungen sind stets mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen, d.h. im Bewusstsein, dass Umstände bestehen können, die dazu führen, dass der Abschluss wesentliche falsche Darstellungen enthält. Das bedeutet, dass der Prüfer stets aufmerksam sein muss, ob z.B. Prüfungsnachweise zueinander in Widerspruch stehen, o.ä. 

 

Der Grundsatz der Wesentlichkeit besagt, dass die Prüfung des Abschlusses (und ggf. des Lageberichtes) darauf auszurichten ist, mit hinreichender Sicherheit wesentliche falsche Darstellungen aufzudecken. Im Allgemeinen werden falsche und fehlende Darstellungen als wesentlich erachtet, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder in der Summe die wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen, die diese auf der Grundlage des Abschlusses treffen. 

 

 

Vollständigkeitserklärung, Offenlegungspflicht und Bestätigungsvermerk: 

In der Vollständigkeitserklärung bestätigt das Management eines Unternehmens dem (Abschluss-) Prüfer schriftlich, dass es seiner Verantwortung für die Aufstellung der geprüften Sachverhaltsinformationen (z.B. Jahresabschluss und Lagebericht) nachgekommen ist und eine umfassende Versicherung über die Vollständigkeit der erteilten Auskünfte und Nachweise abgegeben hat. 

 

Kapitalgesellschaften (sowie bestimmte andere Unternehmen) unterliegen der Offenlegungspflicht, d.h. sie sind verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse offenzulegen oder unter gewissen Voraussetzungen im Unternehmensregister zu hinterlegen. Dadurch wird die Transparenz über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen erhöht. 

 

Im Bestätigungsvermerk werden die Ergebnisse einer Jahres- oder Konzernabschlussprüfung zusammengefasst. Er wird vom Abschlussprüfer erteilt. Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich verpflichtet, ihn gemeinsam mit dem Abschluss (und ggf. Lagebericht) im Unternehmensregister zu veröffentlichen. 

 

In Teil 2 unserer kleinen Serie, den wir schon bald veröffentlichen werden, geht es um wichtige Abkürzungen in der Wirtschaftsprüfung.

 

 

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